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Gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) bestehen besondere gesetzliche Anforderungen bezüglich der Abwasserbehandlung auf gewerblich genutzten Grundstücken. Fallen auf einem Grundstück infolge gewerblicher Tätigkeit Stoffe an, die leichter als Wasser sind, wie z.B. Öle oder Fette, sind die Eigentümer bzw. Betreiber verpflichtet, Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen und zu betreiben. Solche Vorrichtungen werden als Fettabscheideranlagen bezeichnet.
Das Ziel ist die Reduzierung der Schadstofffracht (Öle und Fette) im anfallenden Abwasser. Der Anteil der Öle und Fette im Schmutzwasser muss so gering gehalten werden, wie es – bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren – nach dem Stand der Technik möglich ist.
Hierbei müssen die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Berliner Wassergesetz (BWG) eingehalten werden.
Das betrifft jeden gewerblichen oder öffentlichen Betrieb, der Küchenabwässer erzeugt, wie zum Beispiel:

  • Gaststätte / Restaurant
  • Hotel / Hostel
  • Klinik / Krankenhaus
  • Pflegeeinrichtung
  • Schule
  • Kindertagesstätte

Der Betreiber einer Abscheideranlage ist nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen, sowie nach DIN EN 1825 / DIN 4040-100 verpflichtet, die Anlage vor Inbetriebnahme, sowie wiederkehrend alle 5 Jahre einer Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Generalinspektion und Dichtheitsprüfung von Fettabscheideranlagen darf nur von einer fachkundigen Person mit Fachkundenachweis durchgeführt werden.

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